Institut für Arbeits-, Umwelt- & Flugmedizin

EASA

Mit Wirkung vom 28.9.2003 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ihren Betrieb aufgenommen. Hauptauftrag der EASA ist nach der „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit“ die Gewährleistung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Bereich der Zivilluftfahrt.

Aufgaben der EASA sind unter anderem:

Unterstützung des Gemeinschaftsgesetzgebers bei der Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften in Bezug auf

  • die Zulassung, Herstellung und Entwicklung von Erzeugnissen
  • Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
  • Instandhaltung
  • Betrieb von Luftfahrzeugen
  • Ausbildung und Lizenzierung von technischem und fliegendem Personal
  • Musterzulassung von Luftfahrterzeugnissen
  • Genehmigung von Entwicklungsbetrieben

Die Agentur hat ihren Sitz in Köln.

Auch die Aufgaben und Zuständigkeiten, die in den nationalen Luftfahrtbehörden verbleiben, sind in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt worden.

Dies sind u. a.:

  • Genehmigung von Instandhaltungs- und Herstellungsbetrieben
  • Genehmigung von CAMOs
  • Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen
  • Lizenzierung von technischem und fliegerischem Personal und Genehmigung entsprechender Ausbildungseinrichtungen
  • Genehmigung von Luftfahrtunternehmen
  • Verkehrszulassung
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Übersicht der bisher verfügbaren Vorschriften auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

  • Verordnung (EG) Nr.216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
  • Verordnung (EG) Nr.1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben und mit dieser Verordnung (als Anhang)
  • Anhang (Part-21) Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
  • Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen und mit dieser Verordnung als Anhänge
  • Anhang I (Part-M) Continuing airworthiness requirements
  • Anhang II (Part-145) Maintenance organisation approvals
  • Anhang III (Part-66) Certifying staff
  • Anhang IV(Part-147) Training organisation requirements

Weitere Vorschriften sind in Arbeit und werden in kurzer Zeit folgen. Nähere Informationen über die EASA und ihre Aufgaben können auf der EASA-Homepage nachgelesen werden.

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