
Institut für Arbeits-, Umwelt- & Flugmedizin
Biologische Arbeitsstoffe
Mehr Beschäftigte als allgemein vermutet sind bei ihrer Tätigkeit Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren) und dem Gefährdungspotential von Zellkulturen und humanpathogenen Parasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können, ausgesetzt.
Der nötige Schutz muss nicht nur Ihre Mitarbeiter, sondern auch die Patienten oder Kunden umfassen. Daher sind sorgsame Hygienemaßnahmen im Sinne der Biostoffverordnung vonnöten.
Wir helfen Ihnen, Ihre Mitarbeiter und Kunden optimal zu schützen. So erhalten Sie Rechtssicherheit und werden vor Regressansprüchen bewahrt.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Wir bieten Ihnen u.a. die folgenden Leistungen:
- Durchführung der notwendigen Gefährdungsbeurteilung
- Formulierung und Implementierung von organisatorischen Schutzmaßnahmen
- Beratung bei der Anpassung von technischen Lösungsansätzen
- Erstellung von Hygieneplänen und Hygienemanagementsystemen
- Schulung Ihrer Mitarbeiter und Führungskräfte
- Arbeitsmedizinische Untersuchung / Impfungen nach der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbmedVV)
Warum sind biologische Arbeitsstoffe gefährlich?
Von Mikroorganismen (auch genetisch veränderten), Zellkulturen und unkonventionellen Agenzien können Infektionskrankheiten, Allergien oder durch deren Produkte und bei Einwirkungen entstandene schädigende Stoffe (z.B. Endotoxine) Krankheiten hervorgerufen werden.
Aufgrund des Infektionsrisikos werden 4 Risikogruppen unterschieden:
Stoffe der Risikogruppe 1 rufen im allgemeinen beim Menschen keine Krankheiten hervor.
Beispiele: Methanbakterien, Bifidobakterien in der Molkerei, Essigsäurebakterien.
Stoffe der Risikogruppe 2 können beim Menschen Krankheiten hervorrufen und eine Gefahr für Arbeitnehmer/innen darstellen.
Beispiele: Legionellen, Tetanuserreger, Polioviren.
Stoffe der Risikogruppe 3 können beim Menschen schwere Krankheiten hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer/innen darstellen.
Beispiele: Milzbranderreger, Tuberkuloseerreger, AIDS-Erreger.
Stoffe der Risikogruppe 4 können beim Menschen schwere Krankheiten hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer/innen darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Beispiele: Ebola-Viren, Lassa-Viren.
Arbeitgeber/innen haben die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionspotential einer der Risikogruppen zuzuordnen.
Wie erfolgt die Aufnahme biologischer Arbeitsstoffe?
- über die Atemwege
- über die Haut und Schleimhäute
- über den Verdauungstrakt
 Wann gilt die Verordnung biologische Arbeitsstoffe?
Die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe ist nur anwendbar, wenn Arbeitnehmer/innen mit Stoffen oder an Einrichtungen tätig werden müssen, die biologische Arbeitsstoffe enthalten könnten.
Die im Jahre 1999 zum Schutz Beschäftigter in Kraft getretene und zum Januar 2005 zuletzt geänderte Biostoffverordnung fasst diese Organismen unter dem Begriff „Biologische Arbeitsstoffe“ zusammen; sie enthält die grundlegenden Anforderungen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionsgefahren und differenziert zwischen gezielter (z.B. mikrobiologische Laboratorien) und nicht gezielter Tätigkeit (z.B. Abfallwirtschaft).
Ausgangspunkt aller Schutzüberlegungen ist dabei die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, die in der Biostoffverordnung zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen konkretisiert wird. Bei erhöhter Infektionsgefährdung sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und ggf. Schutzimpfungen gefordert. Hierzu sind insbesondere im §12,15,15a und im Anhang IV der Verordnung zum Jan. 2005 Neuerungen in Kraft getreten. Technischen Regeln (TRBA) geben Hilfestellung (z. B. Einstufung von Bakterien in Risikogruppen) oder zu besonderen Arbeitsbereichen (z. B. Tierhaltung, Labor, usw.).
Rechtliche Grundlagen bei „gezielten“ und „nicht gezielten“ Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Über nachfolgende Links gelangen Sie zu den rechtlichen Grundlagen im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Europäischen Recht -Richtl. 2000/54/EG Bundesrecht -Arbeitsschutzgesetz Biostoffverordnung, -die dazu erlassene Biostoffverordnung -BioStoffV-, -die dazu veröffentlichten -TRBA und Beschlüsse Berufsgenossenschaftliche Regelungen -der gewerblichen BGen -der Unfallkassen (öffentl. Bereich).