
Institut für Arbeits-, Umwelt- & Flugmedizin
Gefahrstoffmanagement
Was muss man beim Umgang mit Gefahrstoffen beachten?
Am 1. Januar 2005 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. Mit der Gefahrstoffverordnung von 2005 sind die Anforderungen an die Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen gestiegen.
Die Novellierung entspricht einer Umsetzung von europäischen Richtlinien und internationaler Abkommen in nationales Recht. Hieraus resultiert eine Reihe von Unterschieden gegenüber der bisherigen Verordnung, sie soll aber gleichzeitig bewährte nationale Standards beibehalten. Die Gefahrstoffverordnung besteht nunmehr aus 26 Paragraphen und 5 Anhängen.
Die Novelle ändert nichts an den bestehenden Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung.
Unternehmen werden im Bereich des Gefahrstoffmanagements stärker in die Pflicht genommen: Gefordert sind dem Gefährdungsprofil angepasste Schutzmaßnahmen, Not- und Unfallpläne, Regelungen zum Brand- und Explosionsschutz sowie eine ausgeweitete Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern.
Gefahrstoffe sind:
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Gefährlich sind sie, wenn sie explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, erbgutverändernd und fruchtbarkeits–gefährdend oder umweltgefährlich sind. Nicht erfasst werden die fruchtschädigenden Stoffe, diese unterliegen dem Mutterschutz-recht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13).
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können. Beispiel: Beim Mahlen von Sand entsteht Quarzmehl, das ein Silikoserisiko bergen kann.
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11).
Auch Stoffe, denen primär kein Gefahrenmerkmal zuzuordnen ist, können somit zu einem Gefahrstoff werden (beispielsweise flüssiger Stickstoff durch die Wirkung der Kaltverbrennung und die Erstickungsgefahr und Wasser, weil es bei ständigem Hautkontakt die Gesundheit beeinträchtigen kann).
Hinweis: Diese müssen trotzdem identifizierbar sein, und die allgemeinen Hygieneprinzipien der TRGS 500 sind anzuwenden.
Was ist neu?
Die neue Gefahrstoffverordnung wurde auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und des Chemikaliengesetzes erlassen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Beschäftigten, Schüler, Studierenden und sonstige Personen, die insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen § 3 Abs. 5).
Neben der neuen Struktur sind auch einige neue Begrifflichkeiten geschaffen worden, die zum Teil gewohnte Begriffe ersetzen. Um beim Vollzug der Gefahrstoffverordnung eine einheitliche Vorgehensweise der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger zu gewährleisten, haben die Länder gemeinsam mit den Unfallversicherungsträgern einen Frage-/Antwort-Katalog erarbeitet, der als LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ erschien ist. Dieser Katalog enthält Antworten auf Auslegungsfragen der Verordnung.
Die inhaltlichen Schwerpunkte der neuen Gefahrstoffverordnung sind:
- Gefährdungsbeurteilung und Informationsbeschaffung als zentrale Instrumente zur Einstufung von Tätigkeiten (durch den Arbeitgeber)
- Schutzstufenkonzept mit 4 Stufen in Abhängigkeit von den Gefährlichkeitsmerkmalen des Stoffes und der Tätigkeit
- risikobezogene Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) ersetzen die bisherigen technisch begründeten Grenzwerte
- Ausdehnung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Beratungen
Unsere Leistungen im Bereich Gefahrstoffmanagement:
Sie können uns die ganzheitliche Betreuung übergeben oder einzelne Leistungen des Gefahrstoffmanagements aus unserem modularen System auswählen. Diese sind u. a.:
- Abwicklung der Informationspflichten
- Prüfung von Sicherheitsdatenblättern
- Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV als Vertiefung der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- Aufstellung des Gefahrstoffverzeichnisses
- Beratung bei der Organisation der Schutzmaßnahmen
- Überarbeitung / Erstellung von Betriebsanweisungen
- Unterstützung bei Unterweisungen
- Ermittlung der notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen